GFA Gothaer Fahrzeugachsen GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Stand 01.04.2022

1. Allgemeines

1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Lieferbedingungen und Leistungen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, und
zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen. Eigene Bedingungen des Bestellers werden nicht Gegenstand des Vertrages,
auch wenn wir diesen im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote

2.1. Unsere Angebote sind in jeder Hinsicht freibleibend.
2.2. Für die Ausführung sind die Katalog- und Angebotsabbildungen insofern nicht verbindlich, als eine Änderung der Konstruktion, Maße
und Gewichte vorbehalten bleibt.
2.3. Jeder Auftrag bedarf, um für uns verbindlich zu sein, der schriftlichen Bestätigung. Dasselbe gilt für telegraphische, telefonische oder
mündlich vereinbarte Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bestätigungen, die nicht von unserer Firma selbst, sondern von
Agenten oder Vertretern ausgehen, sind für uns unverbindlich.
2.4. Ein Widerruf der Bestellung nach Eingang bei uns ist ausgeschlossen.

3. Lieferung

3.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager oder Lieferwerk, wobei wir uns vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen, sofern dieses für eine zügige
Abwicklung vorteilhaft erscheint. Der Besteller kann schriftlich eine Gesamtlieferung fordern. Von uns vorgenommene Teillieferungen
werden berechnet und sind im Rahmen unserer Zahlungsbedingungen zu regulieren. Lieferungen erfolgen grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht in dem Augenblick auf den Besteller über, in dem die Ware unsere Geschäftsräume, oder die unseres Lieferwerkes, verlässt. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Lieferers, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Besteller über.
3.2. Der Empfänger muss sich den eventuell nicht ordnungsgemäßen Zustand der Ware durch den Frachtführer oder dessen Beauftragten
auf dem Frachtbrief sofort bei Übernahme bestätigen lassen. Notwendige Schadensersatzansprüche sind nicht an uns zu richten, sie sind vielmehr unverzüglich dem Frachtführer innerhalb einer Woche nach Ablieferung und dem Spediteur spätestens am 6. Tage nach Ablieferung anzuzeigen.
3.3. Die Ersatzlieferung für beschädigte Ware erfolgt unsererseits nur gegen Berechnung.

4. Lieferzeit

4.1. Die von uns angegebenen Lieferzeiten gelten nur annähernd und werden bestmöglich eingehalten. Rechtzeitige und richtige Selbstlieferung ist vorbehalten. Die Lieferfristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie beginnen mit der Absendung
der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung bzw. der Eröffnung des Akkreditivs.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager/Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt wurde.
4.2. Lieferverzug unsererseits tritt nicht ein, solange der Besteller im Verzug mit irgendeiner Leistung einschließlich Zahlungen uns gegenüber ist.
4.3. In Fällen von höherer Gewalt, Krieg, Besetzung, Feuersbrunst, Materialbeschaffungs-schwierigkeiten, behördlichen Maßnahmen, gleichgültig aus welchen Ursachen sie entstanden sind, Transportschwierigkeiten, Streik, sowie Betriebsstörungen jeder Art, werden wir von der Verpflichtung zur fristgemäßen Lieferung entbunden. Die vorgenannten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines schon vorliegenden Verzuges eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der eingetretenen Störungen.
4.4. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so werden ihm die durch die Lagerung entstehenden Kosten, beginnend einen
Monat nach Mitteilung der Versandbereitschaft, bei Lagerung in unseren Räumen oder denjenigen unseres Lieferanten in Rechnung gestellt, mindestens aber 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Wir sind außerdem berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und deren fruchtlosem Ablauf über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5. Mangelhaftung

5.1. Für die Mängel der Lieferung, zu denen sich auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften rechnet, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Offensichtliche Mängel sind uns innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche
möglichst innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung, spätestens aber bis zum Ablauf der im folgenden bezeichneten Haftungsfristen. Auch diese Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Bei Maschinen, Geräten, Maschinenwerkzeugen und Zeichnungsteilen ersetzen wir innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von 3 Monaten) frei Lieferwerk solche Teile, die infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere Materialfehler, bei normalem Betrieb nachweisbar unbrauchbar geworden sind. Die Nachweispflicht liegt beim Käufer. Entschädigungen für damit verbundene Kosten, wie Einrichten, Montage, Arbeitsausfall, Stilllegung usw. sind ausgeschlossen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Fehlerhafte Werkzeuge und sonstigen allgemeinen Industriebedarf ersetzen wir innerhalb der vorgenannten Fristen kostenlos, wenn der Fehler nicht durch Unachtsamkeit, falsche Behandlung oder natürliche Abnutzung entstanden ist und sie weder vom Besteller, noch von dritter Seite nachgearbeitet wurden. Ersetzte Werkzeuge werden unser Eigentum.
5.2 Für Lieferteile, die durch ihre stoffliche Beschaffenheit oder nach Art ihre Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, wird keine Haftung übernommen.
5.3. Für Ersatzstücke beträgt die Gewährleistung drei Monate, sie endet jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
5.4. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages), Kündigung und Minderung (Herabsetzung der Vergütung) sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, insbesondere auch solcher, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

6. Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag und Anspruch auf sonstige Haftung des Lieferers

6.1. Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns, oder unserem Lieferanten, die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang unmöglich wird.
6.2. Ist Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 3 der Lieferbedingungen gegeben und räumt der Besteller eine angemessene Nachfrist ein mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Besteller bei Nichteinhaltung der Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
6.3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Bestellers oder durch sein Verschulden ein, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
6.4. Ausgeschlossen sind alle weiteren Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Eratz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sowie von Schäden aus unerlaubter Handlung (SS823 ff.
BGB), auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen des Bestellers stehen.
6.5. Soweit ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen sollte, ist er der Höhe nach zumindest auf den bei Vertragsabschluss voraussehbarem Schaden beschränkt.
6.6. Die vorstehend geregelten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer leitenden Angestellten, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7. Rücktrittsrecht des Lieferanten

lm Falle unabwendbarer und unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschn. 3, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Besteller stehen wegen eines solchen Rücktritts keine Schadenersatzansprüche zu.

8. Preise

8.1. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, ab Lager oder Lieferwerk, zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, ausschließlich Verpackung, die zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen wird. Sämtliche Berechnungen erfolgen in
EURO. 8.2. Sämtliche im Angebot enthaltenen Preise für Materialien wurden auf Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Angebotserstellung kalkuliert. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer im Fall von Materialpreissteigerungen für solche Leistungen, die ab dem 01.04.2022 zu erbringen sind, nachweislich erfolgte Preissteigerungen gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann. Die Vertragsparteien verpflichten sich bereits jetzt, für diesen Fall eine Einigung über einen neuen Preis unter Berücksichtigung der Materialpreissteigerung zu vereinbaren. Im umgekehrten Fall von Materialpreissenkungen kann der Auftraggeber dies gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, sodass wiederum ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Materialpreissenkung zu vereinbaren ist.

9. Zahlung

9.1. Die Zahlung hat, wenn nicht anders vereinbart ist, bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu erfolgen.
9.2. Das Zurückbehalten von Zahlungen sowie die Aufrechnung etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche sind nicht zulässig.
9.3. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen und Provision berechnet.
9.4. Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertag verpflichtet.
9.5. Bleibt der Besteller mit einer fälligen Zahlung im Rückstand oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, bzw. lauten die über ihn eingeholten Auskünfte unbefriedigend, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Vorkasse oder die
Erbringung einer Sicherheit vor Lieferung zu verlangen.
9.6. Zahlungen dürfen nur an uns unmittelbar oder an einen von uns besonders Beauftragten, der einen Sonderausweis zum Inkasso besitzt, geleistet werden. Bei Zahlungen, die auf andere Weise geleistet werden, haftet der Besteller in voller Höhe des von uns zu fordernden Betrages.
9.7. Wird die Auslieferung von uns fertiggestellter und zur Abholung angewiesener Ware aufgrund fehlender Zahlungen oder sonstigen Verpflichtungen des Bestellers verweigert, so sind wir trotzdem berechtigt, diese Ware in Rechnung zu stellen, unabhängig von der Herausgabe dieser Ware. Das vereinbarte Zahlungsziel wird gerechnet ausgehend von der Fertigmeidung der Ware, bzw. Rechnungsdatum.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Alle gelieferten Waren und Leistungen bleiben unser Eigentum bis sämtliche Forderungen vom Besteller aus der Geschäftsbeziehung einschl. der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitigen oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
10.2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschl. im Eigentum des Bestelters stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung/Verbindung- zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller/Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis von uns, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht. Die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Des Weiteren erklärt der Besteller das Einverständnis zur stillen Zession.
10.3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller/Käufer für den Verkäufer vor, ohne das für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltshaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der Verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationaler Kaufrechtsgesetze wird ausgeschlossen.
11.2. Erfüllungsort für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten ist Gotha.
11.3. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Rechte und Verbindlichkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen mit Sitz in Deutschland oder den EU-Staaten
ist, Gotha. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Rechte und Verbindlichkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen mit Sitz außerhalb der EU ist, Erfurt.
12. Datenspeicherung
Der Besteller wird davon in Kenntnis gesetzt, dass seine Daten, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
(S 26 BOSG) zulässig – EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden.
13. Verbindlichkeit und Gültigkeit
Verträge sind auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen verbindlich. Sollten einzelne Bedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt. Anstatt den unwirksamen Bestimmungen gilt
die Regelung als vereinbart, die den erstrebten wirtschaftlichen Erfolg des Verkäufers weitmöglichst gewährleistet. Mit Erscheinen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen werden alle bis jetzt zur Anwendung gelangten unwirksam.